EU-Kommission stimmt Mieterstromgesetz zu

Die Förderung von Mieterstrom ist von der EU-Kommission am 20. November 2017 genehmigt worden. Die Förderung ist damit nach dem im Juli 2017 in Kraft getretenen Mieterstromgesetz (EEG 2017) möglich.

Voraussetzung für den Mieterstromzuschlag ist, dass der Strom in einer PV-Anlage bis 100 kWp auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt (mindestens 40% der Gebäudefläche wird zu Wohnzwecken genutzt) und an Stromverbraucher (Mieter) in diesem Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geliefert wird.

Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder zwischengespeichert werden. Der Mieterstromzuschlag beträgt zwischen 3,7 und 2,11 Cent je kWh und wird als Abschlag auf die Einspeisevergütung gewährt. Der Mieterstromanbieter erhält neben dem Mieterstromzuschlag auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms (mindestens 10 % unter dem am jeweiligen Ort geltenden Grundversorgungstarif).

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