GEG-Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen

Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Leider startet der Beschluss direkt mit einer Streichung:  Die Zielformulierung „… einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2050“ fehlt völlig. Stattdessen heißt es aufgeweicht:   „Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit […] im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen, und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.“

Im Wesentlichen sind diese drei Punkte wichtig für den Gebäudesektor:

Energetische Anforderungen werden nicht verschärft

Das gültige Anforderungsniveau ist das EU-rechtlich geforderte kostenoptimale Niveau. Verschärfungen wären nicht wirtschaftlich.

Obligatorische Energieberatung

§ 48 (Anforderungen an Bestandsgebäude bei Änderung) und § 80 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) zeigen Pflicht auf, Energieberatungen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Anspruch zu nehmen.

Einbaubeschränkungen von Ölheizungen ab 2026

In § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen) wird die in den Eckpunkten des Klimaschutzprogramms 2030 angekündigte Einbaubeschränkung von Ölheizungen ab 2026 festgelegt. Dies jedoch nur unter bestimmten Bedingungen.


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