GEG in EVEBI

Zum Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 wird es eine neue EVEBI Version zur Berechnung des GEG geben, welche für Kunden mit Servicevertrag kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Im GEG werden das Energieeinspargesetz(EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst. 

 

Wesentliche Neuerungen des GEG

Das aktuelle energetische Anforderungsniveau an Sanierungsobjekte und Neubauten wird nicht verschärft.

Die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom kann bei Neubauten auch zur Pflichterfüllung der Nutzung erneuerbarer Energien heran gezogen und umfangreich angerechnet werden.

Für Neubauten wurde eine Erfüllungserklärung, welche die Einhaltung des GEG bescheinigt, eingeführt (§92). Die Inhalte dieser Erfüllungserklärung sowie die Ausstellungsberechtigung werden im Landesrecht geregelt.

Bei Kauf und größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern wurde eine obligatorische Energieberatung verankert.

Für die Ersteller von Energieausweisen gilt grundsätzlich eine stärkere Sorgfaltspflichten. Diese werden geregelt in Teil 5, ab §79 ff. Weiterhin müssen auch, die sich aus dem Primärenergiebedarf ergebenden Kohlendioxidemissionen im Ausweis angegeben werden.

Für die Erstellung von Energieausweisen gilt eine Übergangsfrist für Bestandsgebäude. Bis zum 1.5. 2021 darf hier nach EnEV2014 bilanziert werden. Die Druckapplikation soll auch erst dann zur Verfügung stehen. Für Neubauten muss bei der Stellung des Bauantrages die Berechnung nach GEG vorliegen.

Aufgrund rechtlicher Gründe können erst nach dem Inkrafttreten des GEG die Bekanntmachungen der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme im Bestand, zu Energieverbrauchsausweisen sowie zum Modellgebäude veröffentlicht werden. Das bedeutet, dass auch noch keine GEG-konforme Druckapplikation vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bereit gestellt wird. Dies wird voraussichtlich erst am Ende des ersten Quartals 2021 geschehen.

Auch ein sogenanntes Modellgebäudeverfahren soll nach § 31 für Wohn- und §32 für Nichtwohngebäude ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Nachweisverfahren zu führen.

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