GEG-Referentenentwurf liegt vor

Der Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) liegt vor. In dem GEG wurden die Energieeinsparungsverordnung (EnEV), das Erneuebare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zusammen gefasst. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen erläutert werden.

Anforderungen an Neubauten

  • Energieeffizienz, baulicher Wärmeschutz, Nutzung erneuerbarer Energien
  • Verschärfung des Primärenergiebedarfs (25%) zum 1.1.2016 bleibt bestehen
  • Verschärfung zum baulichen Wärmeschutz (seit 1.1.2016) bleibt erhalten
  • Wohngebäude: Anforderung an H'T-Werte aus Anlage 1, Tabelle 1 entfällt
  • Nichtwohngebäude: Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Quer-Werte) bleiben erhalten
  • Anpassung des Referenzgebäudes
    • von Öl-Brennwertkessel zu Erdgas-Brennwertkessel
    • Gebäudeautomation für Wohngebäude

Primärenergiefaktoren

  • bleiben weitgehend unverändert
  • werden direkt im GEG geregelt (Verweis auf DIN V 18599-1 entfällt)
  • Primärenergiefaktor für Biogas = 0,6, wenn Nutzung in KWK-Anlage
  • Primärenergiefaktor für Erdgas = 0,6, wenn KWK-Anlage und Versorgung mehrerer Gebäude

Primärenergiefaktoren für Fernwärme

  • Ermittlung von Primärenergiefaktoren für Fernwärme neu gefasst
  • Carnot-Methode ab 2021
  • Übergangsregelung bis Ende 2024

 CO2-Emissionen und Quartiersansatz

  • bis Ende 2023 Nachweis von CO2-Emissionen anstelle Primärenergiebedarf, wenn der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75fachen und bei Sanierungen den 1,4fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreitet
  • bis Ende 2023 Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier
  • CO2-Emissionen im Energieausweis als Pflichtangabe

Nutzung erneuerbare Energien

  • Nutzung erneuerbarer Energien sowie Ersatzmaßnahmen für Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand bei Sanierung
  • bei Neubauten ersatzweise Nutzung von gebäudenah erneuerbar erzeugtem Strom bei einem Deckungsanteil von mindestens 15% des Wärme- und Kältebedarfs oder bei PV-Anlagen von mindestens 0,02 kW Nennleistung je m² Gebäudenutzfläche
  • Ersatzmaßnahme "Einsparung Energie" bezieht sich nur noch auf die Gebäudehülle mit einer Unterschreitung von mindestens 10%

Strom aus erneuerbaren Energien

  • Neubau, ohne Stromspeicher: Anrechnung von Strom aus erneuerbar erzeugten Energien pauschal mit 150 kWh je kW installierter Leistung und zusätzlich ab 0,02 kW je m² Gebäudenutzfläche pauschal 70% des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom, maximal jedoch 20% des Jahres-Primärenergiebedarfs
  • Neubau, mit Stromspeicher: Anrechnung von Strom aus erneuerbar erzeugten Energien pauschal mit 200 kWh je kW installierter Leistung und zusätzlich ab 0,02 kW je m² Gebäudenutzfläche pauschal 100% des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom, maximal jedoch 25% des Jahres-Primärenergiebedarfs
  • Nichtwohngebäude: Mindestgröße der Anlage von 0,01 kW je m² NGF, anrechenbarer Strom maximal das 1,8fache des bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage
  • Nichtwohngebäude: monatsweises Bilanzieren des Stromertrags, wenn der Strombedarf für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Trinkwarmwasser den Endenergiebedarf für die Beheizung übersteigt

Anforderungen an Bestandsgebäude

  • Nachweis über Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140%-Regel) oder über einen Bauteilnachweis
  • Bei Erweiterungen und Ausbauten werden nur Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt, der Nachweis des Primärenergiebedarfs entfällt

Berechnungsverfahren

  • Verweis auf die DIN V 18599:2018-9
  • für nicht gekühlte Wohngebäude gelten weiterhin die DIN 4108-6 und DIN 4701-10
  • Modellgebäudeverfahren zum Nachweis von Wohngebäuden (für die Erstellung von Energieausweisen soll eine Bekanntmachung nachgeliefert werden)
  • Simulationsrechnungen wie in der EnEV 2014 sind nicht mehr erforderlich
  • Wärmebrücken: Berechnung weiterhin nach 4108 Bbl 2 von 2006, Gleichwertigkeitsnachweis nur für solche Wärmebrücken, bei denen die angrenzenden Bauteile schlechtere U-Werte aufweisen, als in den Musterlösungen des Beiblatt 2
  • Wärmebrücken: Kategorie B der DIN V 18599 wird im GEG nicht angewendet

Energieausweise

  • Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung sowie zu den Pflichtangabgen in Immobilienanzeigen werden auf den Immobilienmakler ausgeweitet
  • strengere Sorgfaltspflichten an den Aussteller
  • Modernisierungsempfehlungen: für eine Beurteilung muss der Aussteller eine Vor-Ort-Begehung machen oder sich entsprechendes Bildmaterial zur Verfügung lassen
  • zusätzliche Angabe zur CO2-Emission
  • zusätzliche Angabe zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen sowie Datum der nächsten Inspektion
  • Effizienzklassen nicht mehr nach dem Endenergiebedarf/-verbrauch sondern nach dem Primärenergiebedarf/-verbrauch
  • keine Muster von Energieausweisformularen
  • Ausstellungsberechtigung: keine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden

Sonstiges

  • Für die Berechnung von U-Werten wird auf die neue DIN 4108-4 in der Fassung 2017-03 verwiesen.
  • Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte (z.B. Planer oder Handwerker) erstreckt.
  • Die im ersten GEG-Entwurf enthaltene eingeschränkte Berechtigung der zuständigen Behörden, für Stichprobenkontrollen von Energieausweisen die betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten, wurde wieder gestrichen.
  • Die Anforderung an die Dämmung wärmeführender Leitungen wird flexibilisiert, indem sie nicht mehr als Dämmstärke, sondern als längenbezogene Wärmedurchgangszahl formuliert wird, die als Mittelwert für das gesamte Leitungsnetz eingehalten werden muss, soweit dafür eine Dämmpflicht besteht. Zusätzlich sollen – insbesondere für Erweiterungen und Sanierungen – Dämmstärken bekanntgemacht werden, mit denen die Anforderung auch ohne Kenntnis des gesamten Leitungsnetzes eingehalten werden kann.
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