Vor-Ort-Beratung (BAFA): Energieberatungsberichten dürfen nachgebessert werden

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft (BAFA) hat in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) seine Verwaltungspraxis geändert. Ab sofort dürfen als Verwendungsnachweis vorgelegte Energieberatungsberichte nachgebessert werden (Bekanntmachung durch das BAFA am 8.11.2016).

Das Verfahren der Nachbesserung unterteilt sich in zwei Schritte: Der Energieberater reicht zunächst den geänderten Bericht beim BAFA ein, dieses prüft ihn und teilt dem Berater anschließend das Ergebnis mit. Erfüllt der nachgebesserte Beratungsbericht die inhaltlichen Mindestanforderungen, kann der Zuschuss ausgezahlt werden kann, sobald der Berater dem BAFA gegenüber nachgewiesen hat, dass der nachgebesserte Energieberatungsbericht dem Kunden ausgehändigt und erläutert wurde. Dazu hat der Energieberater dem BAFA ein von ihm selbst und vom Kunden unterschriebenes Formular mit entsprechenden Erklärungen vorzulegen.

Das Formular finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter 

Die Nachbesserung eines Energieberatungsberichts ist nur in den Fällen möglich, in denen das BAFA noch nicht bestandskräftig über die Auszahlung eines Zuschusses entschieden hat. Der Wortlaut der Richtlinie wird im Rahmen der nächsten Novellierung angepasst.

Quelle: Informationen zur Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes November 2016 (2) vom 07.11.2016

Mit der Energieberatersoftware EVEBI erstellen Sie nach den Richtlinien des BAFA vom 29.10.2014 förderfähige Beratungsberichte.

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