KfW passt Förderprodukte zum 17.04.2018 an

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ändert zum 17. April 2018 Förderprogramme zum Energieeffizent Bauen und Sanieren für Wohn- und Nichtwohngebäude. 

Die Änderungen werden in unsere Energieberatersoftware EVEBI » übernommen. Anwender mit einem gültigen Servicevertrag bekommen diese Änderungen automatisch zur Verfügung gestellt.

Die wesentlichen Änderungen sollen hier kurz vorgestellt werden:

Produktänderungen ab 17.04.2018 (151/152, 153)

  • Geänderte Begriffe:
    • Förderprogramm --> Förderprodukt,
    • Sachverständiger --> Energieeffizienz-Experte
  • Reduzierung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit auf 6 Monate (151/152, 153)
    Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wird reduziert. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird 6 Monate nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision berechnet.
  • Einführung einer Vorfälligkeitsentschädigung für außerplanmäßige Tilgungen (151/152, 153) 
    Für außerplanmäßige Tilgungen wird eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Es sind nur vollständige Kreditrückzahlungen möglich. Vor dem 17.04.2018 beantragte Darlehen behalten ihre kostenfreien Sondertilgungsrechte.
  • Einstellung der 20-jährigen Zinsbindung (153)
    Das 20-jährige Zinsbindungsangebot entfällt. Es wird weiterhin eine 10-jährige Zinsbindung mit unveränderten Kreditlaufzeitvarianten angeboten.

Wegfall der Anlage zum Merkblatt "Liste der Technischen FAQ" (151/152, 153)

  • Die "Liste der Technischen FAQ" entfällt als Anlage zum Merkblatt und steht künftig als nicht verbindliches "Infoblatt" im Partnerportal zur Verfügung.

Überarbeitete Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen" (151/152, 153)

Überarbeitete Anlage zum Merkblatt "Liste der förderfähigen Maßnahmen" (151/152, 430)

 

Energieeffizient Sanieren (152/430)

  • Bei Verbesserung der Gebäudehülle > 50% der Hüllfläche (Wärmedämmung/Fenstertausch) ist ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A verpflichtend. Das Verfahren B ist zulässig.
  • Bei Austausch/Optimierung der Heizung ist ebenfalls die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A verpflichtend. Das Verfahren B ist zulässig.
  • Lüftungspaket: Bei einem Lüftungspaket (Einbau/Verbesserung Lüftungsanlage zzgl. Verbesserung der Gebäudehülle) ist ein Luftdichtheitstest durchzuführen und das Ergebnis darzustellen. Eine Anforderung an das Ergebnis entfällt.

Energieeffizient Sanieren (152/430) und energieeffizient Bauen (153)

  • Einbau einer Lüftungsanlage: Luftdichtheitstest durchführen, jedoch keine Anforderung
  • KfW-EH: hydraulischer Abgleich nach Verfahren B
  • KfW-EH: Türen zu unbeheizt --> im Referenzhaus wie Außentüren 
  • KfW-EH: Luftdichtheitsmessung mit n50 = 3,0 h-1
  • KfW-EH: Wärmebrücken < 0,10 --> auf DIN 4108 Bbl 2 zugelassen
  • weitere Anpassungen siehe Merkblatt zu den Technischen Mindestanforderungen

Energieeffizient Bauen (153)

  • KfW-EH 40 Plus: Anpassung der technologischen Anforderungen zur Stromerzeugung
  • weitere Anpassungen siehe Merkblatt zu den Technischen Mindestanforderungen

Produktanpassungen im IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217, 218)

  • Einführung Förderhöchstbetrag
  • Keine Aufstockung des Kreditbetrags oder des Tilgungszuschusses möglich
  • Rechtzeitige Antragstellung
  • Anpassung der Definition Vorhabensbeginn
  • Anpassung der datenschutzrechtlichen Erklärung in der „Bestätigung zum Kreditantrag“
  • Neue Förderbedingungen bei Erweiterungsbauten
  • Einschränkung der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
  • Umbenennung KfW-Effizienzhaus in KfW-Effizienzgebäude
  • Anpassung der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“

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