Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ändert zum 17. April 2018 Förderprogramme zum Energieeffizent Bauen und Sanieren für Wohn- und Nichtwohngebäude.
Die Änderungen werden in unsere Energieberatersoftware EVEBI » übernommen. Anwender mit einem gültigen Servicevertrag bekommen diese Änderungen automatisch zur Verfügung gestellt.
Die wesentlichen Änderungen sollen hier kurz vorgestellt werden:
Produktänderungen ab 17.04.2018 (151/152, 153)
- Geänderte Begriffe:
- Förderprogramm --> Förderprodukt,
- Sachverständiger --> Energieeffizienz-Experte
- Reduzierung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit auf 6 Monate (151/152, 153)
Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wird reduziert. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird 6 Monate nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision berechnet. - Einführung einer Vorfälligkeitsentschädigung für außerplanmäßige Tilgungen (151/152, 153)
Für außerplanmäßige Tilgungen wird eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Es sind nur vollständige Kreditrückzahlungen möglich. Vor dem 17.04.2018 beantragte Darlehen behalten ihre kostenfreien Sondertilgungsrechte. - Einstellung der 20-jährigen Zinsbindung (153)
Das 20-jährige Zinsbindungsangebot entfällt. Es wird weiterhin eine 10-jährige Zinsbindung mit unveränderten Kreditlaufzeitvarianten angeboten.
Wegfall der Anlage zum Merkblatt "Liste der Technischen FAQ" (151/152, 153)
- Die "Liste der Technischen FAQ" entfällt als Anlage zum Merkblatt und steht künftig als nicht verbindliches "Infoblatt" im Partnerportal zur Verfügung.
Überarbeitete Anlage zum Merkblatt "Technische Mindestanforderungen" (151/152, 153)
Überarbeitete Anlage zum Merkblatt "Liste der förderfähigen Maßnahmen" (151/152, 430)
Energieeffizient Sanieren (152/430)
- Bei Verbesserung der Gebäudehülle > 50% der Hüllfläche (Wärmedämmung/Fenstertausch) ist ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A verpflichtend. Das Verfahren B ist zulässig.
- Bei Austausch/Optimierung der Heizung ist ebenfalls die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A verpflichtend. Das Verfahren B ist zulässig.
- Lüftungspaket: Bei einem Lüftungspaket (Einbau/Verbesserung Lüftungsanlage zzgl. Verbesserung der Gebäudehülle) ist ein Luftdichtheitstest durchzuführen und das Ergebnis darzustellen. Eine Anforderung an das Ergebnis entfällt.
Energieeffizient Sanieren (152/430) und energieeffizient Bauen (153)
- Einbau einer Lüftungsanlage: Luftdichtheitstest durchführen, jedoch keine Anforderung
- KfW-EH: hydraulischer Abgleich nach Verfahren B
- KfW-EH: Türen zu unbeheizt --> im Referenzhaus wie Außentüren
- KfW-EH: Luftdichtheitsmessung mit n50 = 3,0 h-1
- KfW-EH: Wärmebrücken < 0,10 --> auf DIN 4108 Bbl 2 zugelassen
- weitere Anpassungen siehe Merkblatt zu den Technischen Mindestanforderungen
Energieeffizient Bauen (153)
- KfW-EH 40 Plus: Anpassung der technologischen Anforderungen zur Stromerzeugung
- weitere Anpassungen siehe Merkblatt zu den Technischen Mindestanforderungen
Produktanpassungen im IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217, 218)
- Einführung Förderhöchstbetrag
- Keine Aufstockung des Kreditbetrags oder des Tilgungszuschusses möglich
- Rechtzeitige Antragstellung
- Anpassung der Definition Vorhabensbeginn
- Anpassung der datenschutzrechtlichen Erklärung in der „Bestätigung zum Kreditantrag“
- Neue Förderbedingungen bei Erweiterungsbauten
- Einschränkung der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Umbenennung KfW-Effizienzhaus in KfW-Effizienzgebäude
- Anpassung der Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“
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